Allgemeine Geschäftsbedingungen von Meyringer Marketing – der Agentur für Webdesign, SEO und Social Media in Regensburg
Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf alle Vereinbarungen zwischen Meyringer Marketing, einer Agentur für SEO, Webdesign und Social Media, als Auftragnehmer, im Folgenden „Agentur“ genannt, und dem Vertragspartner als Auftraggeber, im Folgenden „Kunde“ genannt, Anwendung. Diese AGB gelten auch für künftige Aufträge, selbst wenn bei diesen keine erneute Erwähnung der AGB erfolgt.
(2) Mit der Auftragserteilung erkennt der Kunde diese Geschäftsbedingungen an. Abweichende Bedingungen des Kunden sind für die Agentur nicht verbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich akzeptiert. Stimmt der Kunde diesen Bedingungen nicht zu, so hat er dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Als Auftraggeber gilt die Person oder Institution, die die Auftragsdurchführung – sei es schriftlich oder mündlich – veranlasst hat, auch wenn die Rechnung auf Wunsch des Kunden an einen Dritten ausgestellt wird. Sollte die Auftragserteilung im Namen und für Rechnung eines Dritten erfolgen, muss der Kunde die Agentur ausdrücklich darauf hinweisen. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die Befugnis des Auftraggebers zu überprüfen.
(4) Alle Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung zwischen der Agentur und dem Kunden getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Änderungen oder Abweichungen von dieser Regelung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Agentur bestätigt wurden.
(5) Die Auftragserteilung gilt auch konkludent durch die Bereitstellung notwendiger Daten und Unterlagen für das Projekt, sofern keine ausdrückliche Ablehnung seitens des Kunden erfolgt.
Angebot und Auftragserteilung
(1) Mit der Auftragserteilung des Kunden werden alle von der Agentur abgegebenen Angebote rechtswirksam. Durch die Auftragserteilung bestätigt der Kunde, dass er das entsprechende Angebot von der Agentur erhalten hat, die darin enthaltenen Leistungen und Konditionen verstanden hat und diesen zustimmt. Das Angebot sowie alle vereinbarten Bedingungen werden durch die Auftragserteilung verbindlich und gelten als vertraglich vereinbart.
(2) Sämtliche von der Agentur abgegebenen Angebote/Kostenschätzungen sind freibleibend. Erst mit der Bestätigung eines Auftrags durch den Kunden werden diese verbindlich.
(3) Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil können sein: ein Angebot, ein Projektvertrag und seine Anlagen und/oder das vom Kunden der Agentur auszuhändigende Briefing. Das Erreichen eines wirtschaftlichen Erfolgs ist nicht Vertragsbestandteil.
(4) Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrags und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
Leistungsumfang und Leistungszeitraum
(1) Im Rahmen des Auftrags besteht für die Agentur Gestaltungsfreiheit, wobei das Briefing oder eine Rahmenvorgabe des Kunden als Basis dient.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Agentur behandelt sämtliche Arbeitsunterlagen sorgsam, schützt sie vor dem Zugriff Dritter und nutzt sie ausschließlich zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrags. Die Verantwortung für die Versicherung überlassener Unterlagen liegt beim Kunden.
(3) Der Kunde versichert, dass er zur Nutzung der von ihm überlassenen Unterlagen berechtigt ist und dass er befugt ist, diese an die Agentur zu übergeben.
(4) Zudem erklärt der Kunde, dass durch die Durchführung des Auftrags keine Rechte Dritter (z. B. Urheberrechte) verletzt werden. Sollten gegen die Agentur direkt Ansprüche Dritter erhoben werden, die in Zusammenhang mit den beauftragten Arbeiten stehen, stellt der Kunde die Agentur von jeglichen Kosten und Ansprüchen frei. Etwaige Streitigkeiten über Rechte Dritter im Zusammenhang mit den beauftragten Arbeiten führt der Kunde eigenverantwortlich. Kunde und Agentur verpflichten sich, einander bei etwaigen Streitigkeiten zu unterstützen, notwendige Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit und juristische Zulässigkeit der in Auftrag gegebenen Arbeiten trägt der Kunde.
(6) Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.
(7) Der Kunde verpflichtet sich, Freigaben unverzüglich zu erteilen, damit der Arbeitsablauf der Agentur nicht beeinträchtigt wird und die Agentur in der Lage ist, die Folgearbeiten ohne Mehrkosten und Qualitätsrisiko zu erbringen. Hierbei wird vorab ein Leistungszeitraum ausgemacht. Sollte der Kunde diesen Leistungszeitraum nicht einhalten können, behält sich die Agentur das Recht vor, die jeweilige Leistung neu zu berechnen.
(8) Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Kunde der Agentur 10 einwandfreie, ungefaltete Belege unentgeltlich; bei wertvollen Stücken ermäßigt sich dies auf eine angemessene Anzahl.
Auftragserteilung an Dritte
(1) Die Agentur behält sich das Recht vor, die ihr übertragenen Arbeiten entweder selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
(2) Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, bei deren Erstellung die Agentur vertragsgemäß mitgewirkt hat, werden im Namen und auf Rechnung der Agentur erteilt und dem Auftraggeber weiterberechnet.
(3) Die Agentur vergibt Aufträge an Werbeträger in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Wenn Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen werden, besteht bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen die Möglichkeit einer Nachbelastung, die sofort fällig wird.
(4) Die Agentur haftet nicht für mangelhafte Leistungen der Werbeträger. Allerdings verpflichtet sich die Agentur, im Falle einer mangelhaften Leistung dem Auftraggeber ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Werbeträger abzutreten.
Nutzungsrechte
(1) Grundsätzlich stehen der Agentur als Urheber sämtlicher von ihr gefertigten Arbeiten alleinige, uneingeschränkte und unbelastete Verwertungs-, Verfügungs- und Nutzungsrechte zu. Die im Rahmen des Auftrags erarbeiteten Leistungen sind durch das Urheberrechtsgesetz als persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
(2) Dem Kunden werden – sofern nicht anders vereinbart – nur beschränkte Nutzungsrechte übertragen. Die Arbeiten der Agentur dürfen ausschließlich für die vertraglich vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Nutzungszweck im vereinbarten Nutzungsumfang verwendet werden. Die Nutzungsdauer ist individuell festzulegen. Sofern keine gesonderten Vereinbarungen getroffen werden, erfolgt lediglich eine einmalige, auf den Auftrag beschränkte Übertragung der Nutzungsrechte.
(3) Wiederholte Nutzungen (z. B. Neuauflagen) bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der Agentur. Abweichende Regelungen erfordern die schriftliche Zustimmung der Agentur.
(4) Entwürfe und Reinzeichnungen werden nur beschränkte Nutzungsrechte, jedoch keine Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind nach angemessener Frist – spätestens jedoch nach vier Wochen – unbeschädigt an die Agentur zurückzugeben.
(5) Die urheberrechtlich geschützten Arbeiten dürfen ohne Einverständnis der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen oder Details, ist unzulässig.
(6) Die Übertragung der gewährten Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, sofern nicht im Erstauftrag festgelegt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.
(7) Die beschränkte Nutzung der Arbeiten ist erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung zulässig. Dies gilt auch für Entwürfe, die grundsätzlich zur Nutzung freigegeben werden.
(8) Der Agentur steht ein Auskunftsanspruch über den Umfang der Nutzung zu.
(9) Bei Verstößen des Kunden gegen diese Nutzungsrechtsvereinbarungen ist die Agentur berechtigt, zusätzlich zum ursprünglich vereinbarten Honorar eine zusätzliche Vergütung in Höhe von mindestens dem 2,5-fachen des ursprünglichen Honorars zu verlangen. Dies berührt nicht das Recht der Agentur, bei einer konkreten Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
Vergütung
(1) Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer, die am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.
(2) Vor Projektbeginn ist eine Anzahlung in Höhe von 50% der vereinbarten Vergütung zu leisten. Die restlichen 50% sind vor Projekt-, Eigentums- und Rechtübergabe, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Projekts zu entrichten.
(3) Die Agentur behält sich das Recht vor, bei Aufträgen mit einer Bearbeitungszeit von mehr als 6 Wochen die Preise angemessen zu erhöhen, um eingetretene Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Materialpreissteigerungen, abzudecken.
(4) Die vereinbarte Vergütung wie in (2) beschrieben zu leisten und unmittelbar nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Andere Zahlungsmodalitäten werden nur nach individueller Vereinbarung akzeptiert oder gesondert in der Rechnung angegeben. Die unwiderrufliche, tatsächliche, nicht rückholbare Valutastellung auf das Konto der Agentur gilt als maßgeblich für den Zahlungseingang.
(5) Sollten der Agentur Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist die Agentur berechtigt, sämtliche Ansprüche sofort fällig zu stellen.
(6) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verlangen.
(7) Sofern sich die Erbringung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum erstreckt, kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht zwangsläufig in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur dienen.
(8) Falls auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden im Rahmen von Verhandlungen zur Auftragserteilung Konzeptentwürfe, Entwürfe oder ähnliche Leistungen von der Agentur erbracht werden, sind diese vom Kunden der Agentur zum Selbstkostenpreis zu vergüten, auch wenn keine Auftragserteilung erfolgt. Der Kunde erwirbt keinerlei Nutzungs- oder andere Rechte an diesen vorläufigen Entwürfen, Grundkonzeptionen oder Ähnlichem.
(9) Sonderleistungen wie Entwurfsalternativen, Umarbeitung oder Änderung, Manuskriptstudien oder Drucküberwachung werden, sofern sie nicht im Angebot ausgewiesen sind, gesondert nach Zeitaufwand berechnet. Ebenso gelten Nebenkosten sowie Foto-, Satz- und Reisekosten als gesondert abrechenbar.
(10) Etwaige Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, sofern die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(11) Die Agentur behält das Eigentum an den gelieferten Arbeiten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem zugrunde liegenden Auftragsverhältnis vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Agentur nach Mahnung berechtigt, die Arbeiten zurückzunehmen, und der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
(12) Die Agentur behält sich das Recht vor, den Vertrag mit dem Kunden fristlos und ohne Schadensersatzforderungen des Kunden aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere bei Zahlungsverzug (auch hinsichtlich Teilzahlungen gemäß dem Zahlungsplan) oder sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Kunden.
(13) Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und ähnlichen Umständen durch den Kunden, werden der Agentur alle dadurch entstehenden Kosten ersetzt, und die Agentur wird von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
(14) Für Termine, die weniger als 24 Stunden vor Beginn abgesagt werden, behält sich die Agentur vor, pauschal 99€ netto in Rechnung zu stellen.
(15) Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Projektbeginn behält sich die Agentur vor, den bis dahin entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen.
(16) Zusätzliche vom Kunden verlangte Leistungen, die nicht im Vorfeld vereinbart wurden, werden nach tatsächlich aufgewendeter Zeit abgerechnet werden. Hierbei gilt ein Stundensatz von 99€ netto.
Lieferbedingungen und -fristen
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Die Angaben zu Bearbeitungs- und Produktionsvorgängen werden von der Agentur nach bestem Wissen und Gewissen gemacht, jedoch ohne Gewähr. Verbindliche Lieferfristen werden nur dann anerkannt, wenn sie von der Agentur ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Der Beginn einer vereinbarten Lieferzeit setzt die Klärung aller gestalterischen und technischen Fragen voraus sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen durch den Kunden. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
(2) Die Terminzusagen der Agentur verschieben sich automatisch, wenn der Kunde Informationen und/oder Material, die/das für den Fortschritt eines Projekts notwendig sind, nicht termingerecht liefert.
(3) Sollte die Agentur aus von ihr zu vertretenden Gründen in Verzug geraten, so hat der Kunde das Recht, für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Leistungswertes zu verlangen, jedoch insgesamt maximal 5%.
(4) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Hieraus resultiert kein Schadensersatzanspruch des Kunden gegenüber der Agentur, auch wenn wichtige Termine und/oder Ereignisse für den Kunden dadurch nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
(5) Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, den entstandenen Schaden einschließlich eventueller Mehraufwendungen zu verlangen.
(6) Werden Produktionsleistungen über die Agentur abgewickelt, gelten die Bedingungen des externen Dienstleisters auch für den Kunden der Agentur. Hierzu zählen insbesondere Angaben zu Mehr- oder Minderlieferungen, Farbtoleranzen bei Produktionsleistungen sowie produktionsbedingte Toleranzen bei Qualitätsabweichungen, die eine Reklamation ausschließen können.
Gewährleistung und Haftung
(1) Sofern die von der Agentur erbrachten Arbeiten Mängel aufweisen, ist die Agentur berechtigt, im Rahmen der Nacherfüllung nach eigenem Ermessen entweder Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen durchzuführen. Die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte durch den Kunden setzt voraus, dass dieser den Mangel schriftlich rügt.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Waren unverzüglich zu untersuchen und etwaige Reklamationen innerhalb von 2 Wochen nach Erbringung der Leistung schriftlich gegenüber der Agentur geltend zu machen und zu begründen.
(3) Die Haftung der Agentur für entstandene Schäden beschränkt sich, mit Ausnahme von Schäden, die durch die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannte „Kardinalpflichten“) entstanden sind, ausschließlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Bei Verletzung von Kardinalpflichten haftet die Agentur auch bei einfacher Fahrlässigkeit.
(5) Der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Waren sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse unverzüglich zu prüfen. Mit der Freigabe durch den Kunden oder den bevollmächtigten Dritten geht das Risiko eventueller Fehler auf diesen über, sofern es sich nicht um Fehler handelt, die erst im späteren Fertigungsprozess nach der Freigabe entstanden sind oder nicht erkennbar waren.
(6) Der Kunde trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der von der Agentur erarbeiteten und umgesetzten Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und spezielle Werberechtsgesetze. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie während ihrer Tätigkeit darauf aufmerksam wird. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Eine solche Benachrichtigung durch die Agentur an den Kunden muss unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich erfolgen. Falls die Agentur eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für die Durchführung einer Maßnahme für erforderlich hält, trägt der Kunde nach Absprache mit der Agentur die dafür anfallenden Kosten.
(7) Die Agentur übernimmt keine Haftung für die in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Ebenso haftet die Agentur nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrags gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
(8) Die Haftung der Agentur ist auf Schäden beschränkt, die von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Die Höhe der Haftung der Agentur ist begrenzt auf den einmaligen Ertrag der Agentur, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der Agentur für Folgeschäden, die sich aus einer positiven Vertragsverletzung ergeben, ist ausgeschlossen, sofern und soweit sich die Haftung der Agentur nicht aus einer Verletzung wesentlicher Pflichten zur Erfüllung des Vertragszwecks ergibt.
Verwertungsgesellschaften
(1) Der Kunde verpflichtet sich, gegebenenfalls anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften, wie beispielsweise die GEMA, ordnungsgemäß zu entrichten. Sollte die Agentur diese Gebühren im Namen des Kunden vorstrecken, so verpflichtet sich der Kunde, diese Beträge gegen Vorlage entsprechender Nachweise an die Agentur zu erstatten. Diese Rückzahlung kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
(1) Alle im Rahmen der Auftragserarbeitung erstellten Arbeitsunterlagen, elektronischen Daten und Aufzeichnungen verbleiben im Eigentum der Agentur. Eine Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht verlangt werden. Mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars erwirbt der Kunde das Recht auf die vereinbarte Leistung, jedoch nicht auf die Zwischenschritte, wie Skizzen, Entwürfe, Produktionsdaten etc., die zum Erreichen des Endergebnisses geführt haben.
(2) Die Agentur ist nicht verpflichtet, digitale Daten, die im Rahmen der Auftragserarbeitung erstellt werden, nach Abschluss des Auftrags zu archivieren. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, Kopien oder Sicherungskopien der gelieferten digitalen Daten zu erstellen und aufzubewahren, sofern er diese nach Abschluss des Projekts weiterhin benötigt.
Geheimhaltungspflicht
(1) Die Agentur unterliegt einer strengen Geheimhaltungspflicht und verpflichtet sich dazu, sämtliche Informationen und Kenntnisse, die sie im Rahmen eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt und streng vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung erstreckt sich sowohl auf die Mitarbeiter der Agentur als auch auf von ihr herangezogene Dritte. Jegliche Weitergabe oder Offenlegung der vertraulichen Informationen an Dritte ist untersagt und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden. Die Agentur ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit zu wahren und die Sicherheit der übermittelten Informationen zu gewährleisten. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus bestehen.
Namensnennung
(1) Die Agentur ist berechtigt, die von ihr entwickelten Werbemittel unentgeltlich, angemessen und branchenüblich zu signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung zu publizieren, sofern keine gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde dies ausschließt.
(2) Falls eine Entfernung Namensnennung ohne vorherige Zustimmung der Agentur erfolgt, behält sich die Agentur das Recht vor, Schadensersatz in Höhe von 5000€ zu verlangen.
Schlussbestimmungen
(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten, es sei denn, es liegt eine schriftliche Zustimmung der Agentur vor.
(2) Als Gerichtsstand wird der Sitz der Agentur in Regensburg vereinbart, sofern der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.
(3) Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur in Regensburg, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(4) Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
Regensburg, im August 2023